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Die Gremien der hwg

Was meinen wir eigentlich, wenn wir von unseren Gremien oder Organen sprechen? In diesem Beitrag möchten wir gern ein wenig auf die wichtigen Strukturen einer Genossenschaft eingehen.

Mit Menschlichkeit und Mut führen - Seit unserer Gründung in der Rechtsform der Genossenschaft in 1899, verstehen wir uns als leistungsstarkes, kundenorientiertes, menschenzugewandtes und modernes Wohnungsunternehmen. Das verdanken wir in erster Linie unseren kompetenten und freundlichen Mitarbeiter*innen.

Was für uns, als Genossenschaft, ebenfalls von existenzieller Bedeutung ist: Unsere Vertreterversammlung, Unser Aufsichtsrat und Unser Vorstand führen die hwg mit Freude und Engagement auf einem richtungsweisenden Weg.

Eine eingetragene Genossenschaft (eG) muss nämlich genau über diese drei Organe verfügen: Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung. Der Vorstand, als Leitungsorgan, der Aufsichtsrat ist das überwachende und beratende Organ und die Vertreterversammlung, als "Parlament der Genossenschaft".

Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist das "Parlament der Genossenschaft" und somit das wichtigste Gremium der hwg.

Die Mitglieder der Genossenschaft wählen sogenannte "Vertreter*innen" in die Vertreterversammlung. Die Vertreter*innen entscheiden dort für die Gesamtheit der Mitglieder und bestimmen maßgeblich über die Entwicklung der hwg - deshalb kommt ihnen eine besondere Bedeutung zu.

Sie wird alle fünf Jahre von unseren Mitgliedern gewählt. Die nächste Vertreterwahl findet im Jahr 2025 statt.

Ein aktuelles Vertreterverzeichnis finden Sie hier

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vertreter?

Rechte des Vertreters

  • Dem Vertreter steht in jeder Vertreterversammlung ein Frage- und Auskunftsrecht in Angelegenheiten der Genossenschaft zu.

  • Das Rede- und Auskunftsrecht wird ergänzt durch das Antragsrecht. Jeder Vertreter kann im Rahmen der Tagesordnung Anträge einbringen.

  • Zudem steht dem Vertreter ein persönlich auszuübendes Stimmrecht zur Verabschiedung von Beschlüssen zu.

  • Außerhalb der festgeschriebenen Rechte bietet die hwg eG ihren Vertretern einmal im Jahr die Möglichkeit, an einem Vertreterforum teilzunehmen. Hier wird über Neuerungen und Neuigkeiten in Sachen der Genossenschaft informiert.

  • Jeder Mitgliedervertreter erhält bei Ausübung seines Amtes von der hwg ein Sitzungsgeld für jede von ihm besuchte Sitzung.

Pflichten des Vertreters

  • Der Vertreter ist verpflichtet, sein Amt ordnungsgemäß und weisungsfrei auszuüben.

  • Bei seiner Tätigkeit hat der Vertreter jederzeit die allgemeine Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft zu beachten. Er ist ausschließlich den Interessen der Gesamtheit der Mitglieder verpflichtet, nicht etwa nur den Wählern seines Wahlbezirkes.

  • Ihm obliegt eine allgemeine Mitwirkungspflicht. Er hat an Sitzungen der Vertreterversammlung teilzunehmen und sich sachgemäß zu beteiligen.

  • Im Zusammenhang damit hat er eine Informationspflicht, das heißt er hat sich über die anstehenden Entscheidungen und Entscheidungsgrundlagen zu informieren und sich die für seine Entscheidung erforderlichen Kenntnisse anzuzeigen.

  • Jeder Vertreter ist bei bestehenden Interessenkonflikten verpflichtet, auf die Ausübung seines Amtes zu verzichten.

  • Verletzt der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten und tritt bei der Genossenschaft dadurch ein Schaden auf, so haftet der Vertreter nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

Aufsichtsrat                                                                  

Unser Aufsichtsrat besteht aus 7, im Turnus von drei Jahren von der Vertreterversammlung gewählten, Mitgliedern.

Das Genossenschaftsgesetz, unsere Satzung und Geschäftsordnung bestimmen die Rechte und Pflichten unserer Aufsichtsräte.

Der Aufsichtsrat fördert, überwacht und berät den Vorstand und prüft Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Er ist Insbesondere dazu verpflichtet, über die Mitgliederförderung bei allen Entscheidungen des Vorstands zu wachen.

Vorstand

Der Vorstand leitet die hwg eG eigenverantwortlich auf Grundlage des Genossenschaftsgesetzes, Satzung und Geschäftsordnung.

Unsere Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren vom Aufsichtsrat bestellt.

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